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Unsere Statuten

am 3. April 2014 von der Mitgliederversammlung genehmigte, revidierte Statuten des Vereins Ai Galli

Art. 1

Name

Unter dem Namen «Ai Galli» besteht ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Bern, für den die Bestimmungen von Artikel 60ff des ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

Art. 2

Zweck

Mit der Voraussetzung Ai Galli zu einem gemeinschaftlichen und für verschiedene Interessen-Gruppen offenen Ort zu gestalten/zu unterhalten, wurde der «Verein Ai Galli» von der «Società Semplice Ai Galli» (Einfache Gesellschaft Ai Galli) für die Verwaltung der Liegenschaften gewählt. Der Verein bezweckt den Ausbau, die Belebung und die Bewirtschaftung der Liegenschaften «Ai Galli», Commune di Pezzolo Valle Uzzone, Provincia di Cuneo, Piemonte, Italia, ohne jegliche spekulative Verwertung des Landes und ihrer Bauten. «Ai Galli» soll ein gemeinnütziger Begegnungsort und preisgünstiges Refugium für die Mitglieder des Vereins Ai Galli sein. Ein Ort wo sie im Einklang mit der Natur wirken und leben, Veranstaltungen organisieren, künstlerisch schaffen, sich bilden und sich erholen können. Die Liegenschaften und der Umschwung sollen schrittweise möglichst ganzjährig zum Nutzen von Gesellschaft und Umwelt betrieben und bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke sucht der Verein die Zusammenarbeit mit interes-

sierten Menschen, Gruppen und zielverwandten Organisationen.

 

Der Verein strebt an, ein starker Gesellschafter der «Società Semplice Ai Galli» zu sein.

Art. 3

Mittel

Der Verein beschafft sich seine Mittel durch die Mitglieder und Dritte.

Art. 4

Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, welche bereit sind, sich aktiv oder finanziell für die Zwecke des Vereins einzusetzen.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand. Der Verein unterscheidet:

  • Aktivmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht, in den Vorstand wählbar

  • Passivmitglieder mit Antragsrecht

  • Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht, in den Vorstand wählbar

Die Mitgliedschaft erlischt durch den schriftlich erklärten Austritt an den Vorstand. Er wird auf das Ende eines Kalenderjahres wirksam und hat spätestens am 30. September

des betreffenden Jahres zu erfolgen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder bereits bezahlte Mitgliederbei-

träge.

Art. 5

Mitgliederbeitrag

Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliederbeitrag wird anfangs des Geschäftsjahres fällig, das dem Kalenderjahr entspricht.

Art. 6

Gönner

Gönner einer ein- oder mehrmaligen Spende werden über das Vereinsleben informiert und haben während eines Jahres ein Antragsrecht an die Mitgliederversammlung.

Art. 7

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen.

Art. 8

Verwendung des Reingewinns

Ein allfälliger Reingewinn wird im Sinne von Art. 2 verwendet.

Art. 9

Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Projektgruppen

  • die Kontrollstelle

Art. 10

Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Traktanden mindestens 4 Wochen vorher einberufen. Jedes 

stimmberechtigte Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens zwei Vertretungen übernehmen.

 

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder jederzeit verlangt werden. Die Einladung erfolgt wie bei einer ordentlichen

Mitgliederversammlung.

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  • Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Statutenänderung

  • Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung fällt ihre Entscheide mit einfachem Mehr der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Für die Statutenänderungen und für die 

Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Art. 11

Der Vorstand

Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Statuten, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Budgets über die Sach- und Finanzgeschäfte des laufenden Geschäftsjahres. Er ist verpflichtet, darüber in einem Jahresbericht Rechenschaft abzulegen.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Gesellschafter der «Società semplice Ai Galli» haben das Recht mindestens einen Vertreter im Vorstand des Vereins zu

bestimmen.

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt den/die Kassier/in,
im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Er vertritt den Verein gegen aussen.

Er untersteht den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Er ist befugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen. Derartige Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Der/die Kassier/in ist allein, die anderen Vorstandsmitglieder zu Zweien für den Verein zeichnungsberechtigt.

Art. 12

Kontrollstelle

Die Kontrollstelle hat zuhanden der jährlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand sowie während des Jahres die Kassenführung zu prüfen.

Art. 13

Liquidation

Verbleibt bei der Auflösung des Vereins ein Aktiven-Überschuss, so bestimmt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des Vereinszweckes über dessen Verwen-

dung.

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